Geschäftsordnung
der Gemeindevollversammlung
der Evangelischen StudentInnengemeinde (ESG) Oldenburg

Verabschiedet von der Gemeindevollversammlung am 20.1.99, geändert am 20.4.11

§1     Einberufung

(1) Die Einberufung der einmal im Semester stattfindenden ordentlichen Gemeindevollversammlung (GVV) der ESG Oldenburg geschieht durch das Team der ESG Oldenburg.

(2) Eine außerordentliche GVV ist durch das Team einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder der ESG Oldenburg wünschen und die zugrundeliegende Thematik nicht anders geklärt werden kann.

(3) Eine außerordentliche GVV muß mindestens eine Woche, eine ordentliche GVV mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn einberufen werden.

§2     Einladung

(1) Eingeladen wird vom Team durch Aushang in der ESG.

(2) Mit der Einladung wird eine vorläufige Tagesordnung veröffentlicht. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die GVV zu Beginn ihrer Sitzung. Satzungsänderungen müssen, andere Anträge sollen mit der Einladung veröffentlicht werden.

§3     Feststellung der Mitgliedschaft

(1) Zu Beginn der GVV stellt das Team gemäß der Satzung die Mitgliedschaft der anwesenden Personen in der ESG fest.

(2) Zweifel an der Mitgliedschaft einzelner Personen können nur von Mitgliedern und nur während dieser Feststellung geäußert werden. Die betroffenen Personen haben die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die anerkannten Mitglieder der GVV stimmen darauf mit einfacher Mehrheit über die Mitgliedschaft der Personen ab.

§4     Beschlußfähigkeit

(1) Die GVV ist beschlußfähig wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlußfähigkeit der GVV wird von der Versammlungsleitung festgestellt. Sie kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds neu festgestellt werden.

§5     Öffentlichkeit

(1) Die GVV tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

(2) Personaldebatten sind nicht öffentlich.

§6     Versammlungsleitung

(1) Zu Beginn der GVV wählt die Versammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Sie besteht aus drei Personen; eine davon soll Mitglied des Teams sein.

(2) Mit einfacher Mehrheit kann der Versammlungsleitung der GVV das Mißtrauen ausgesprochen werden. Für die Dauer der Behandlung eines Mißtrauensantrages gegen die Versammlungsleitung übernimmt der/die StudentInnenpfarrerIn die Versammlungsleitung.

(3) Die Versammlungsleitung ist verantwortlich für die Protokollführung und strukturiert den Diskussionsverlauf. Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Dabei kann die Redeliste unterbrochen werden durch eine direkte Erwiderung. Die Redeliste muß für einen Antrag zur Geschäftsordnung unterbrochen werden. Das Wort zur Geschäftsordnung kann erst nach Beendigung des Beitrags eines/einer RednerIn erteilt werden.

(4) Der/die jeweilige VersammlungsleiterIn darf sich nur zu Geschäftsordnungsangelegenheiten an der Diskussion beteiligen. Redet er/sie zur Sache, muß er/sie sich in der Versammlungsleitung vertreten lassen.

(5) Die Versammlungsleitung kann die jeweilige Redezeit begrenzen. Die Versammlung kann diese Maßnahme mit einfacher Mehrheit rückgängig machen.

(6) Die Versammlungsleitung kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehen, solange über den fraglichen Punkt verhandelt wird. Die Versammlung kann diese Maßnahme mit einfacher Mehrheit rückgängig machen, wobei der/die Betroffene weder antrags- noch stimmberechtigt ist.

§7     Rede- und Antragsrecht

(1) Rederecht haben alle anwesenden Personen.

(2) Antragsrecht haben nur Mitglieder der ESG Oldenburg.

§8     Stimmrecht

(1) Die GVV arbeitet im Konsensprinzip, d.h. allen Mitgliedern wird auferlegt, sich stets um einen Konsens in den Entscheidungsprozessen zu bemühen.

(2) Stimmrecht haben nur Mitglieder der ESG Oldenburg.

(3) Der/die StudentInnenpfarrerIn sowie die anderen hauptamtlichen MitarbeiterInnen sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

§9     Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Ordentlichen GVV muß enthalten:

a)  Feststellung der Mitgliedschaft der anwesenden Personen,

b)  Feststellung der Beschlußfähigkeit,

c)  Genehmigung des Protokolls der letzten GVV,

d)  Genehmigung der endgültigen Tagesordnung,

e)  Wahl der Versammlungsleitung,

f)   Rechenschaftsbericht des Teams,

g)  Entlastung des Teams,

h)  Berichte aus den Gruppen,

i)   Bericht des StudentInnenpfarrers / der StudentInnenpfarrerIn,

k)  Bericht der hauptamtlichen MitarbeiterInnen,

h)  von der vorausgegangenen GVV festgelegte Punkte,

i)   anstehende Wahlen.

Auf Antrag kann die GVV mit einfacher Mehrheit Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beschließen.

§10   Anträge

(1) Inhaltliche Anträge (auch Zusatz und Änderungsanträge) müssen auf Wunsch der Versammlungsleitung schriftlich eingereicht werden. Anträge während der GVV benötigen die Unterstützung von mindestens vier Mitgliedern der GVV, um Gegenstand der Diskussion zu werden.

(2) Als Geschäftsordnungsanträge sind zulässig Antrag auf:

a)  Schluß der Redeliste,

b)  Schluß der Debatte,

c)  Begrenzung der Redezeit,

d)  Nichtbefassung eines Antrages,

e)  Verweis an einen Ausschuß oder ein Organ der ESG,

f)   Vertagung des Diskussionsgegenstandes,

g)  Vertagung der GVV,

h)  getrennte Redelisten,

i)   geheime Abstimmung,

k)  Feststellung der Beschlußfähigkeit,

l)   Änderung der Tagesordnung,

m) Nichtaufnahme oder Streichung im Protokoll,

n)  Führung eines Beschlußprotokolls.

Geschäftsordnungsanträge werden abgestimmt, nachdem höchstens je zwei Pro- und Kontrareden gestattet worden sind.

(3) Die weitergehenden Anträge bzw. Geschäftsordnungsanträge werden zuerst beraten und abgestimmt.

§11   Schluß der Debatte

Die Beratung eines Tagesordnungspunktes ist zu beenden, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder dem Geschäftsordnungsantrag auf Schluß der Debatte zugestimmt worden ist.

§12   Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen, sofern Satzung oder GO nichts anderes festlegen, mit einfacher Mehrheit.

(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.

(3) Geheim abgestimmt werden muß, wenn mindestens fünf antragsberechtigte TeilnehmerInnen dies wünschen. Bei Personalangelegenheiten muß geheim abgestimmt werden.

(4) Einfache Stimmenmehrheit bedeutet, daß die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Qualifizierte Mehrheit bedeutet, daß die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. 2/3 Mehrheit bedeutet, daß die Zahl der Ja-Stimmen mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beträgt.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Anträge, deren Beratung abgeschlossen waren, können durch die GVV mit 2/3 Mehrheit wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§13   Wahl des Teams

(1)Die studentischen Mitglieder des Teams werden von der GVV für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen GVV gewählt. Die GVV wählt aus ihrer Mitte bis zu fünf Mitglieder, wobei das Team aus mindestens drei studentischen VertreterInnen bestehen muß.

(2) KandidatInnen für das Team sollen sich bis zur Sitzung der GVV in die aushängenden Listen eintragen.

(3) Die Versammlungsleitung fragt nach weiteren KandidatInnen.

(4) Die Versammlungsleitung prüft, ob die KandidatInnen ihre Kandidatur aufrecht erhalten bzw. ob eine eindeutige schriftliche Zustimmung zur Kandidatur vorliegt.

(5) Die GVV wählt in geheimer Wahl. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat hierbei so viele Stimmen, wie KandidatInnen zur Wahl stehen, maximal aber nur so viele Stimmen wie Mandate im Team zu vergeben sind. Eine Stimmenhäufung auf einzelne KandidatInnen ist nicht möglich.

(6) Die Besetzung der Mandate erfolgt nach Stimmenanzahlen, wobei jedeR gewählte KandidatIn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen muß. Sollte dies nicht in der Weise gelingen, daß alle studentischen Mandate des Teams besetzt sind, so wird nach folgender Regelung verfahren:

Gemäß dem Ergebnis des vorhergehenden Wahlganges wird aus den nicht gewählten KandidatInnen eine KandidatInnenliste erstellt, die eine Person mehr umfaßt als Mandate zu vergeben sind. Die Wahl erfolgt gemäß dem ersten Wahlgang, bis mindestens drei Mandate im Team besetzt sind.

(7) Das Ergebnis eines Wahlganges muß der GVV und den KandidatInnen umgehend bekanntgegeben werden. Dabei werden die Stimmzahlen der KandidatInnen veröffenlicht und im Protokoll vermerkt, die mehr als die Hälfte der abgegbenen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die gewählten KandidatInnen werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Aus den nicht gewählten KandidatInnen mit qualifizierter Mehrheit wird eine Nachrückliste erstellt.

§14   Protokollführung

(1) Über die GVV ist ein Protokoll anzufertigen, welches neben den Ergebnissen der Abstimmungen auch die wesentlichen Diskussionspositionen darstellt. Dieses muß umgehend in der ESG veröffentlicht werden.

(2) Bei Personalangelegenheiten oder auf Antrag wird nur ein Beschlußprotokoll geführt.

§15   Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann von der GVV mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.

§16   Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 20.01.1999 in Kraft.